A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 2016 gegründete Verein führt den Namen Reha u. Gesundheitssport pro activ e.V.
2) Er hat seinen Sitz in 49413 Dinklage. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg
eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck Sport wird verwirklicht durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, die Förderung sportlicher Veranstaltungen, Übungen und Leistungen sowie die Erteilung von Sportunterricht. Dazu gehört insbesondere auch die Bereitstellung und Durchführung von Angeboten und Maßnahmen im Bereich der Prävention und Rehabilitation.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund sowie in weiteren Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitglieder
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sport- und Gesundheitsbetreib sowie der weiteren Vereinsangebote teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die aktiven Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe der Gründe bekannt zu geben.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Sonderbeiträge und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Sonderbeiträgen, sowie Gebühren für besondere Leistungen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern per Aushang in den vom Verein genutzten Sportstätten schriftlich bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

10) Der Vorstand kann Sonderlaufzeiten oder Sonderkündigungsregelungen im Einzelfall vereinbaren.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

D. Organe und Struktur des Vereins

§ 12 Vereinsorgane
1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
2) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3) Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage kann der Vorstand beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Dieses gilt insbesondere auch für Mitglieder des Vereins und des Vorstandes. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Messstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist ebenfalls der Vorstand zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Messstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang in allen durch den Verein genutzten Sport- und Übungsstätten einberufen. Zusätzlich kann die Einladung zur Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der hauseigenen Vereinszeitung oder durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Internetseite unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 Prozent der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Für einen Beschluss zur Fusion des Vereins und für Satzungszweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
b. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
c. Entlastung des Vorstands;
d. Wahl der Kassenprüfer;
e. Änderung der Satzung.
f. Beschlussfassung über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Vereins;
g. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
h. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
i. Wahl von Ehrenmitgliedern

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Vorstand
1) Der Vorstand ist der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der 1. Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Abberufung des Vorstands ist auf den Fall beschränkt, dass ein Wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
4) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
5) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6) Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich tagen. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe, Gremien und Abteilungen des Vereins teilzunehmen.
8) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern und dem Jugendwart, sofern diese gewählt sind.
2) Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
a. - die Genehmigung des Haushaltsentwurfs und Beratung über eventuelle Nachträge.
b. - die Vorbereitung von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
c.- Beratung und Beschlussvorbereitung über vorgelegte Anträge zu Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung
d. - Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3) Der Gesamtvorstand soll mindestens einmal jährlich tagen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine eigene Ordnung geben.

§ 18 Abteilungen
1) Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 19 Vereinsjugend
1) Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung einer Abteilung Vereinsjugend beschließen.
2) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend des Vereins.
3) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
4) Organe der Vereinsjugend sind der Jugendwart und die Jugendversammlung. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung. Diese darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Der Kassenprüfer muss nicht Vereinsmitglied sein.
2) Die Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfers werden für 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
3) Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen durch die Kassenprüfer nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand beschließen, die Kassenprüfung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.
4) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 21 Vereinsordnungen
1) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Organisation seiner Arbeit durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Das kann insbesondere sein
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung Vorstand
d. Geschäftsordnung für Gesamtvorstand
e. Abteilungsordnung
f. Jugendordnung
g. Ehrenordnung
2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

F. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.
3) Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Zum Liquidator wird der 1. Vorsitzende bestellt.
4) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behindertensportverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
1)
a. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.07.2016 beschlossen.
b. Die Satzzung wurde am ……………durch die Mitgliederversammlung geändert.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

OBEN
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